(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)
BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 10
18.08.2002
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.