Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
Vertrag - Deutschland
Artikel 5,
18.08.2002
27.12.2023
39/03 Doppelbesteuerung
Ölvorkommen
23.01.2024
20002157
NOR40034866