Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
Paragraph 50
01.01.2003
31.12.2012
Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.