Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 80,

Für Vertragsbedienstete,

  1. Ziffer eins
    deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
  2. Ziffer 2
    deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt Paragraph 4 a, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.