Absatz einsWer
- Ziffer einsein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in einer Apotheke entgegen Paragraph eins, Absatz eins und 2 abgibt oder
- Ziffer 2ein Arzneimittel entgegen Paragraph eins, Absatz 5, zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oder
- Ziffer 3zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
- Ziffer 4mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.