Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsErsucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Überstellungsverfahren einzuleiten, die Festnahme des Beschuldigten zu veranlassen und über ihn die Überstellungshaft zu verhängen sowie nach Maßgabe der folgenden Absätze seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Die Prüfung des dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Verdachts und der Haftgründe steht dem Untersuchungsrichter nicht zu.
  2. Absatz 2Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen Person, so hat der Untersuchungsrichter geeignete Erhebungen zu veranlassen oder den Internationalen Strafgerichtshof um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen. In jedem Fall hat der Untersuchungsrichter den Beschuldigten über die Begründung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs und über sein Recht zu informieren, die Überstellung wegen Verletzung des in Artikel 20, des Statuts festgelegten Grundsatzes “ne bis in idem” oder mangels Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach den Artikel 17 bis 19 des Statuts anzufechten. Er ist darüber hinaus auf sein Recht hinzuweisen, bis zur Anordnung der Überstellung seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Dem Beschuldigten sind Abschriften (Ablichtungen) des Haftbefehls oder verurteilenden Erkenntnisses und der Bezug habenden Bestimmungen des Statuts samt der vom Internationalen Strafgerichtshof übermittelten Übersetzung auszufolgen.
  3. Absatz 3Erklärt der Beschuldigte, die Überstellung wegen Verletzung des Artikel 20, des Statuts oder mangels Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs anzufechten, so ist dies dem Internationalen Strafgerichtshof unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Zugleich ist der Gerichtshof davon in Kenntnis zu setzen, ob der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über die Überstellung ist nur im Fall einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2 bis zur Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs aufzuschieben. Im Fall der Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikel 17 bis 19 des Statuts durch einen dritten Staat ist nach Paragraph 28, vorzugehen.
  5. Absatz 5Bis zur Anordnung der Überstellung hat der Beschuldigte das Recht, seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist zu prüfen, ob ungeachtet der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Enthaftung rechtfertigen und ob der Zweck der Haft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) erreicht werden kann. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
  6. Absatz 6Ein Antrag nach Absatz 5, ist dem Internationalen Strafgerichtshof mit dem Bemerken mitzuteilen, dass er das Recht habe, dazu binnen sieben Tagen eine Empfehlung abzugeben. Die Empfehlung ist bei der Entscheidung über den Enthaftungsantrag zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Spricht sich der Internationale Strafgerichtshof in seiner Empfehlung oder spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten aus, so hat der Untersuchungsrichter über den Antrag unverzüglich in einer Haftverhandlung zu entscheiden.
  8. Absatz 8Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Beschuldigten auf vorläufige Enthaftung abgelehnt wird, steht diesem die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Einer solchen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
  9. Absatz 9Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach Paragraph eins, Absatz eins, des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,, zu. Gegen einen Beschluss, mit dem das Überstellungsverfahren eingeleitet wird, steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034542