Absatz einsErsucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Überstellungsverfahren einzuleiten, die Festnahme des Beschuldigten zu veranlassen und über ihn die Überstellungshaft zu verhängen sowie nach Maßgabe der folgenden Absätze seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Die Prüfung des dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Verdachts und der Haftgründe steht dem Untersuchungsrichter nicht zu.