Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung, der Gegenüberstellung oder einer sonstigen Untersuchungshandlung unter zu vereinbarenden Bedingungen dem Gerichtshof zu überstellen, wenn sie der Überstellung zustimmt.
  2. Absatz 2,Befindet sich die zu überstellende Person auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Haft, so ist ihre Zustimmung zur Überstellung nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft nicht.

Schlagworte

Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034534