Absatz eins,Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden:
- Ziffer einsbis zur Entscheidung über eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikel 17 bis 19 des Statuts, sofern der Internationale Strafgerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18, oder 19 des Statuts fortsetzen kann;
- Ziffer 2um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne, wenn die sofortige Erledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeinträchtigen würde, auf die sich das Ersuchen bezieht.