Absatz eins,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich zu vernehmen sowie einen nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundenen Augenschein an öffentlichen Orten und andere Beweisaufnahmen durchzuführen, wenn dies dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Angabe der Zeit und des Gegenstandes der Ermittlungen im Voraus mitgeteilt wurde und bei der Durchführung der Ermittlungen vom Internationalen Strafgerichtshof Zwangsmaßnahmen weder angewandt noch angedroht werden. Einer besonderen Zustimmung zur Dienstverrichtung der Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich bedarf es in diesen Fällen nicht.