Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Kosten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.

Ausgenommen sind:

  1. Ziffer eins
    Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Artikel 93, des Statuts;
  2. Ziffer 2
    Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
  3. Ziffer 3
    Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;
  4. Ziffer 4
    Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
  5. Ziffer 5
    nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
  1. Absatz 2,Auf die Geltendmachung der in Absatz eins, angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  2. Absatz 3,Absatz eins, findet auf Ersuchen nach Paragraph 21, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Ziffer eins bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.

Schlagworte

Übersetzungskosten, Dolmetschkosten

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034526