(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht insbesondere darin, dem Internationalen Strafgerichtshof nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe des Statuts sowie der Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichtshofs Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verbrechen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten und Beschuldigte zu überstellen sowie Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen und Geldstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen zu vollstrecken.Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht insbesondere darin, dem Internationalen Strafgerichtshof nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe des Statuts sowie der Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichtshofs Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verbrechen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten und Beschuldigte zu überstellen sowie Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen und Geldstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen zu vollstrecken.