Garantiegesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
BG
Paragraph 10
01.10.2002
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
21.10.2021
10004257
NOR40034496