Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28,

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1. 1. 2003

Paragraph 28, Absatz 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Text

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Artikel 28,

  1. Absatz einsDas Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des Paragraph 2, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, erteilt das Finanzamt auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Bestätigungsverfahren

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.
  2. Absatz 3Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40034478