Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
Text
§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wennParagraph eins b, (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,)
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1996,)
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1996,)