Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)
  2. Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
  4. Absatz 5,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  5. Absatz 6,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
  6. Absatz 7,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522,
    nicht zulässig.
  7. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 17 a, Absatz 7, PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, von gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.