Absatz 2,Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
- Ziffer einsdie Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
- Ziffer 2die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.