Absatz eins,Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.