Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,
Paragraph 81
14.08.2002
30.12.2004
Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1. 1. 2003
Paragraph 124 b, Ziffer 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,
Betriebsstätte
Paragraph 81, (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.