Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3

ab 1. 1. 2003

Paragraph 124 b, Ziffer 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81, (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

  1. Absatz 2,Ist nicht bereits auf Grund des Absatz eins, eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.
  2. Absatz 3,Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Absatz eins, oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.