Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,
BG
Paragraph 17 a
14.08.2002
19.12.2003
AVOG
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Absatz 5, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ein zweites Mal vergeben.
25.05.2023
10000571
NOR40034362