Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a,

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsParagraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz 6 und Paragraph 14 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995, treten mit 1. August 1995 in Kraft; Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz 6, gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 4, tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, Paragraph 4,, der Wegfall des Paragraph 5,, Paragraph 8,, die Zitierung Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, im Paragraph 10,, der Wegfall des Paragraph 11,, Paragraph 13 a, sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Ziffer eins, der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

  1. Absatz 4Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 14 a, Absatz eins,, 2, 3 Ziffer 2 und 3a und Paragraph 14 b, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 5Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
  3. Absatz 6Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  4. Absatz 5Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 14 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

__________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anmerkung

Absatz 5, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ein zweites Mal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40034362