Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,
BG
Paragraph 136,
14.08.2002
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers
Bewertung, Anschaffungskosten
07.02.2018
10003940
NOR40034351