Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.07.2004

Text

römisch VI. Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30,

  1. Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. Ziffer eins
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
    3. Ziffer 3
      das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
    4. Ziffer 4
      das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben,
    5. Ziffer 5
      tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,
    6. Ziffer 6
      auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    7. Ziffer 7
      mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.
    Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Artikel 2, der Richtlinie 77/780/EWG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Absatz eins, liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
    1. Ziffer eins
      der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 7),
    2. Ziffer 2
      der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.
  3. Absatz 2 aErgänzend zu Absatz eins und 2 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn sich ein Zentralinstitut und Institute, die dem Zentralinstitut im Sinne des Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, angeschlossen sind, vertraglich verpflichtet haben,
    1. Ziffer eins
      ein Früherkennungssystem in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, für wirtschaftliche Fehlentwicklungen einzurichten,
    2. Ziffer 2
      einander bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch finanzielle oder sonstige Maßnahmen zu unterstützen,
    3. Ziffer 3
      ihre Geschäfts- und Marktpolitik zu vereinheitlichen, insbesondere durch die gemeinsame Planung und Entwicklung sowie das einheitliche Anbot von Bankdienstleistungen, die Abstimmung des Marktauftritts und der Werbelinie im Rahmen einer koordinierten Marketingplanung, die Vereinheitlichung von Geschäftskonzepten und -programmen sowie die Bündelung wesentlicher Abwicklungsfunktionen, und
    4. Ziffer 4
      das den einzelnen Mitgliedsinstituten eingeräumte Kündigungsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auszuüben.
    Die Errichtung des Früherkennungssystems und die Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben ausschließlich über eine zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft errichteten Haftungsgesellschaft zu erfolgen, an der nur das Zentralinstitut, dieses mehrheitlich, und die ihm angeschlossenen Institute, bei Genossenschaften zusätzlich auch die Organmitglieder der Haftungsgenossenschaft, beteiligt sind und in der das Zentralinstitut die Möglichkeit hat, die Haftungsgesellschaft erheblich zu beeinflussen. Die Funktion der Haftungsgesellschaft kann auch durch einen Verein ausgeübt werden, sofern dem Zentralinstitut bei der Führung des Vereins erheblicher Einfluss zusteht.
  4. Absatz 3Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.
  5. Absatz 4Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;
    2. Ziffer 2
      die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;
    3. Ziffer 3
      die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG.
  6. Absatz 5Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat. Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Absatz 2 a, ist das Zentralinstitut.
  7. Absatz 6Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.
  8. Absatz 7Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des Paragraph 39, sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.
  9. Absatz 8Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Absatz 7, nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.
  10. Absatz 8 aDie auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
  11. Absatz 9Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
  12. Absatz 10Unterlagen und Auskünfte gemäß Absatz 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung:
    1. Ziffer eins
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
    2. Ziffer 2
      außerbilanzmäßige Geschäfte,
    3. Ziffer 3
      besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
    4. Ziffer 4
      Eigenmittel,
    5. Ziffer 5
      Großveranlagungen und Großkredite,
    6. Ziffer 6
      qualifizierte Beteiligungen gemäß Paragraph 29,,
    7. Ziffer 7
      Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht,
    8. Ziffer 8
      Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
    9. Ziffer 9
      Devisenpositionen und
    10. Ziffer 10
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen.