Kurztitel

Versammlungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
    1. Ziffer eins
      die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
    2. Ziffer 2
      die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
  2. Absatz 2,Von der Festnahme einer Person gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Absatz eins, ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; Paragraph 81, Absatz 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Absatz eins, abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40034322