Absatz eins,Den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern (Paragraph 447 a, Absatz 3,) gebühren nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 für ein Geschäftsjahr Zielerreichungs-Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds, wenn sie in diesem Geschäftsjahr
- Ziffer einsalle Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, und
- Ziffer 2die Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, auf der Grundlage der Kennzahlen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 13 und 14
eingehalten haben. Ob die Voraussetzungen nach Ziffer 2, für den jeweiligen Krankenversicherungsträger gegeben sind, ist vom Verwaltungsrat auf Grund eines Berichtes der Controllinggruppe festzustellen (Paragraph 32 b, Absatz 3,). Weiters ist die Zuerkennung von Mitteln an defizitäre Krankenversicherungsträger nur unter den Voraussetzungen zulässig, das diese
- Strichaufzählungnicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile zur Finanzierung des Gebarungsabganges veräußern und
- Strichaufzählungkurzfristig nicht veräußerbare Vermögensbestandteile zur Besicherung der von ihnen zur Finanzierung des Gebarungsabganges aufgenommenen Darlehen heranziehen und
- Strichaufzählungdie im Rahmen der Zielvereinbarungen nach Ziffer 2, festzulegenden Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten und der eigenen Einrichtungen einhalten;
darüber hinaus hat der betreffende defizitäre Krankenversicherungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Sanierung seiner finanziellen Lage zu nützen und dies durch einen Finanzplan nachzuweisen.