Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 442

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 442,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach Paragraph 441, Absatz 2, in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Der Hauptversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
    2. Ziffer eins a
      die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, sowie über deren Änderungen;
    3. Ziffer 2
      die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
    4. Ziffer 3
      die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
    5. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    6. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034293