Absatz eins,Die Unabhängige Heilmittelkommission entscheidet
- Ziffer einsüber Beschwerden des Antragstellers,
- Litera adessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis (teilweise) abgelehnt wurde oder
- Litera büber dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde;
- Ziffer 2über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis gestrichen werden soll.