Absatz eins,Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
- Ziffer einsDienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
- Ziffer 2Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
- Ziffer 3die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
- Ziffer 4die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
- Ziffer 5die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, verletzt,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.