Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 251 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Paragraph 251 a,

  1. Absatz eins,Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
  2. Absatz 2,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate nur in einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.
  3. Absatz 3,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate in mehreren der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Absatz eins bis 3
    1. Litera a
      zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
    2. Litera b
      sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
      Beitragsmonat der Pflichtversicherung und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
      leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a,
      Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
      Ersatzmonat gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a,
      leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
      bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
      Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
      Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
      Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)
  5. Absatz 5,Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (der Erwerbsunfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (Paragraphen 175 und 176) oder eine Berufskrankheit (Paragraph 177,) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.
  6. Absatz 6,Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt römisch sechs) sind
    1. Litera a
      Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Absatz 4, Litera b,;
    2. Litera b
      Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.
    Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
  7. Absatz 7,Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 254, Absatz 4, ist davon nicht berührt.
  8. Absatz 8,Ist ein Versicherter nach den Absatz 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger (Paragraph 246,) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Beiträge zur Höherversicherung nach Paragraph 141, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und nach Paragraph 132, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 248,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034263