Absatz eins,Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
- Ziffer einsdie sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
- Ziffer 2die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.