Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
Text
ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften
Auflagepflicht
§ 24.Paragraph 24,
Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen.