Absatz eins,Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger für sich und ihre sich ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen zustehenden Leistungen – unbeschadet einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, – vom Dienstgeber. Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3 und 4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.