Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 c

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Versetzung

Paragraph 12 c,

Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  1. Ziffer eins
    die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  2. Ziffer 2
    die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.