Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Untersuchungen

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
    1. Ziffer eins
      als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.