Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,)