Absatz eins,Die Kommission hat im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragen zu erstatten, und sie ist vor Weiterleitung der Berichte der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 2, Absatz 3, WettbG an den Nationalrat anzuhören.