Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. Litera a
        das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. Litera b
        die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
      3. Litera c
        die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      4. Litera d
        die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
      5. Litera e
        allfällige Teuerungszulagen,
      6. Litera f
        Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
      7. Litera g
        finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 14 Litera b, genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
    4. Ziffer 4
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
    6. Ziffer 6
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    7. Ziffer 7
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.
  2. Absatz 2,Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Ziffer 2, außer Betracht bleiben;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 73, ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im Paragraph 4, zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
  3. Absatz 3,Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
  4. Absatz 4,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
  5. Absatz 5,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins,
  6. Absatz 6,Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. Anmerkung eins, )
  7. Absatz 7,Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Absatz eins bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Absatz eins bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.

(___________________

Anmerkung eins, : Ab 1. Jänner 2004 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 450,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 517,50 € (Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 612 aus 2003,).)

Schlagworte

Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete, Ruhebezug, Versorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40034083