Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,
BG
Paragraph 55 a
07.08.2002
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.
Liegenschaftskartei
27.10.2017
10001700
NOR40034052