Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Text

4. Abschnitt
Überleitung des Personals

Beamtinnen und Beamte des Bundes

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Für den Bereich jeder Universität wird ein “Amt der Universität ...” eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das “Amt der Universität ...” ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das “Amt der Universität ...” ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des “Amts der Universität ...” das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des “Amts der Universität ...”

entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.

  1. Absatz 2,Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  2. Absatz 3,Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
  3. Absatz 4,Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  4. Absatz 5,Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  5. Absatz 6,Die in den Absatz 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
  6. Absatz 7,Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Absatz 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Artikel 17 und 17 a StGG zulässig.
  7. Absatz 8,Dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
  8. Absatz 9,Dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (Paragraphen 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
  9. Absatz 10,Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Absatz 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  10. Absatz 11,Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26 und Paragraph 54, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß Paragraph 21, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
  11. Absatz 12,Für dem “Amt der Universität ...” zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  12. Absatz 13,Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.