Absatz eins,Für den Bereich jeder Universität wird ein “Amt der Universität ...” eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das “Amt der Universität ...” ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das “Amt der Universität ...” ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des “Amts der Universität ...” das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des “Amts der Universität ...”