Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
BG
Paragraph 118
01.10.2002
30.09.2021
UG
72/01 Hochschulorganisation
Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes zulässig ist.
01.06.2021
20002128
NOR40034012