Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
Paragraph 85,
01.01.2004
09.06.2006
Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen
Diplom- oder Magisterarbeiten, künstlerische Diplom- oder Magisterarbeiten oder Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Magisterarbeit, künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder einer Dissertation entsprechen.