Universitätsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 120/2002
§ 80
01.01.2004
09.06.2006
Dissertationen
(1) Im Bakkalaureatsstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bakkalaureatsarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bakkalaureatsarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.