Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Text

Haftung

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDie Universität kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  2. Absatz 2Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, Zivilprozessordnung). Die Universität und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
  3. Absatz 3Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Absatz 2, den Schaden ersetzt, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. Absatz 4Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haften diese Organe dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.