Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

Lehrkrankenhaus

Paragraph 35,

Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität gehören, können von den Medizinischen Universitäten mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktischmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen, kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität die Bezeichnung “Lehrkrankenhaus” verliehen werden.