Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
Paragraph 34,
01.10.2002
06.08.2013
Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (Paragraph 32,) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.