Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
Paragraph 33
01.10.2002
18.08.2009
Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.