Sie hat die notwendigen Daten und Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die Medizinische Universität hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des Kostenersatzes gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß § 56 des Krankenanstaltengesetzes oder in einer Vereinbarung gemäß Abs. 5 eine andere Regelung getroffen wird.Sie hat die notwendigen Daten und Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die Medizinische Universität hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 56, des Krankenanstaltengesetzes oder in einer Vereinbarung gemäß Absatz 5, eine andere Regelung getroffen wird.