Absatz einsJede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben
- Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
- Ziffer 2Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
- Ziffer 3Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie über Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) dienen;
- Ziffer 4staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
- Ziffer 5von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.