Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Text

Universitätsbericht

Paragraph 11,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Leistungsberichte der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.