Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
BG
Paragraph 8
01.10.2002
UG
72/01 Hochschulorganisation
Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.
Forschungsbereich
01.06.2021
20002128
NOR40033902