Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Text

Artikel X
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, zu Paragraph 26,, RGBl. Nr. 217/1896)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.