Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,
Text
Artikel X
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 27 und 28, BGBl. I Nr. 112/1997)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, zu den Paragraphen 27 und 28, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.